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  • · Fachbeitrag · Nichtärztlicher Bereich

    Neuerungen für Apotheker, Heilmittelerbringer und Hebammen

    von RA Christian Scur, Berlin, ETL Medizinrecht

    | Auch wenn der Fokus des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes auf der Ärzteschaft liegt, hält das Gesetz auch für Apotheker, Heilmittelerbringer und Hebammen Neuerungen bereit. Null-Retaxation bei Apothekern und Haftungsbeschränkungen bei Hebammen waren in der letzten Zeit die Themen, die diskutiert worden sind. Der Gesetzgeber hat auch diese Bereiche in den Blick genommen. |

    1. Null-Retaxation und Festschreibung des Apothekenabschlags

    Der Gesetzgeber stellt in der Gesetzesbegründung zur Ergänzung des § 129 Abs. 4 SGB V im ersten Satz klar, dass Apotheker einen entscheidenden Beitrag zur guten und sicheren Arzneimittelversorgung in Deutschland leisten. Ihr Interesse, vor Null-Retaxationen geschützt zu werden, ist berechtigt. Dies beschränkt sich aber auf die Fälle, in denen der Versicherte das nach den Regeln des SGB V abzugebende Arzneimittel erhalten hat, das der Arzt ausgewählt hatte. Bei pflichtwidriger Abgabe eines anderen statt des Rabattarzneimittels hat der Apotheker aber keinen Schutz. Der Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung wird zukünftig innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung des Gesetzes Regeln zur Retaxation zu beinhalten. Wie diese genau aussehen werden, bleibt noch abzuwarten. Kann in dieser Frist keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schiedsstelle über ihren Inhalt.

     

    Darüber hinaus schreibt der Gesetzgeber den Apothekenabschlag in § 130 Abs. 1 SGB V auf 1,77 EUR fest. Damit reagiert er auf die bisherigen Verhandlungen zwischen den Krankenkassen und den Apothekern, die erst im Schiedsstellenverfahren einen Konsens und dann auch nur über die Höhe des Apothekenabschlags bis zum Jahr 2015 erzielen konnten. Durch die Festschreibung können zukünftige Verhandlungskonflikte vermieden werden. In der Höhe entspricht der Abschlag auch dem gemeinsamen Vorschlag von Krankenkassen und Apothekenvertretern. Die Parameter für die Anpassung des Apothekenabschlags entfallen nun aufgrund dieser Festschreibung.

    3. Korrektur von Rezepten

    Auch Heilmittelerbringer haben oft Schwierigkeiten mit schlecht oder falsch ausgestellten Rezepten. Zukünftig sollen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Vertreter der Heilmittelerbringer in den Rahmenempfehlungen auch Vorgaben für die notwendigen Angaben der Heilmittelverordnung sowie einheitliche Regeln zur Abrechnung aufnehmen. Hierzu wird § 125 Abs. 1 SGB V um eine Nr. 3a ergänzt.

     

    Ziel dieser Rahmenempfehlungen, die Teil der Verträge zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer sind, ist es, unberechtigte Retaxationen zu vermeiden. Denn die Vergütung des Heilmittelerbringers setzt ein ordnungsgemäßes Rezept voraus, zu dessen Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität das BSG die Therapeuten verpflichtet hat (u.a. BSG 13.9.11, B 1 KR 23/10). Die Rahmenempfehlung soll deshalb nicht nur Regeln zu den Inhalten der Heilmittelverordnung, sondern auch zu deren Abrechnung enthalten. Dabei kommt den Regelungen zu Korrekturmöglichkeiten, Korrekturform und Korrekturzeitpunkt der Abrechnung besondere Bedeutung zu. Es soll sichergestellt werden, dass Rechnungskürzungen nur in berechtigten Fällen erfolgen und Nullretaxationen wegen rein formaler Fehler bei der Ausstellung der Verordnung sowie Nullretaxationen ohne Korrekturmöglichkeiten unterbunden werden. Auch hier lässt sich noch keine Aussage über die genaue Ausgestaltung der zu fassenden Normen treffen.

    3. Haftungsbegrenzung bei Hebammen

    In den letzten Jahren sind die Versicherungsprämien für Hebammen stark gestiegen, denn die Versicherung musste für immer höhere Schäden materieller und immaterieller Art einstehen. Die Haftung gegenüber Mutter und Kind bleibt zwar unangetastet. Kranken- und Pflegekassen können aber nicht mehr gegen die Hebammen vorgehen.

     

    Denn wenn Mutter oder Kind aufgrund ihrer Verletzung Heilbehandlungsleistungen in Anspruch nehmen, zahlt diese zunächst die Krankenkasse. Im Gegenzug geht ein Ersatzanspruch in Höhe der übernommenen Kosten kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger über. Dieser nimmt anschließend die Hebamme und deren Haftpflichtversicherer in Regress. Mit dem neu geschaffenen § 134a Abs. 5 SGB V wird der Regress durch die Kasse gegenüber der Hebamme auf die Fälle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung beschränkt. Das verringert die Kostenbelastung für die Haftpflichtversicherer und senkt so die Kosten für die Versicherung.

     

    Die Haftungsbeschränkung gilt aber ausdrücklich nur für freiberuflich tätige Hebammen. Bei Hebammen in Anstellung bedarf es einer Haftungsbeschränkung ohnehin nicht, da die Sozialversicherungsträger regelmäßig den Arbeitgeber als den solventeren Schuldner in Anspruch nehmen werden. Und da der Arbeitgeber wegen der Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausgleich regelmäßig keinen Erstattungsanspruch besitzt, trifft die Hebamme keine Schadensersatzpflicht.

     

    Von der Haftungsbeschränkung profitieren auch die freiberuflichen Hebammen, bei denen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Schaden eingetreten ist, die entsprechende Regressforderungen der Kassen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes aber noch nicht geltend gemacht wurden.

    4. Genehmigung von Krankentransportfahrten

    Mit der Änderung von § 60 SGB V will der Gesetzgeber den mit dem GKV-Modernisierungsgesetz gefassten und in der Gesetzesbegründung erkennbaren Willen, alle Fahrten zu ambulanten Behandlungen unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen, rechtssicher im Gesetz verankern. Die Kostenerstattung für solche Fahrten wird damit zukünftig nur noch dann erfolgen, wenn die Fahrt durch die Krankenkasse zuvor genehmigt wurde.

     

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    Quelle: ID 43533770