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Keine Veräußerung nach § 23 EStG bei entgeltlichem Nießbrauchsverzicht
| Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts ist kein Veräußerungsvorgang nach § 23 EStG, sondern ein von dieser Vorschrift nicht erfasster veräußerungsähnlicher Vorgang (FG Münster 12.12.23, 6 K 2489/22 E) . |
Das Nießbrauchrecht ist ein gegenüber dem Eigentum an der belasteten Sache verselbständigtes, dingliches Nutzungsrecht und damit ein Wirtschaftsgut nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Es ist einlage- und entnahmefähig.
Durch einen entgeltlichen Verzicht wird ein Nießbrauchrecht jedoch nicht veräußert. Eine Anschaffung bzw. Veräußerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten. Eine „Veräußerung“ setzt somit nicht nur die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs, sondern auch einen Rechtsträgerwechsel an dem veräußerten Wirtschaftsgut voraus. Davon abzugrenzen sind veräußerungsähnliche Vorgänge ‒ also die Erbringung eines Entgeltes dafür, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben werde. Da das Nießbrauchrecht gemäß § 1059 BGB nicht übertragbar ist, fehlt es an einem Rechtsträgerwechsel. Der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht führt nicht dazu, dass dieses Wirtschaftsgut an den Grundstückseigentümer (zurück) übertragen wird, sondern zu dessen Erlöschen. Insofern handelt es sich um die endgültige Aufgabe eines Vermögenswerts in seiner Substanz und damit um einen veräußerungsähnlichen Vorgang.
Solche veräußerungsähnlichen Vorgänge sind von § 23 EStG nicht erfasst. Hierfür spricht neben dem Wortlaut auch der Charakter des § 23 EStG, der als Ausnahmevorschrift im Rahmen des Dualismus der Einkunftsarten nur ausgewählte Wertveränderungen des Privatvermögens der Besteuerung unterwirft. Hätte der Gesetzgeber auch veräußerungsähnliche Vorgänge von § 23 EStG erfassen wollen, hätte er die Norm entsprechend erweitert. In § 23 EStG fehlt jedoch eine entsprechende Vorschrift zu § 20 Abs. 2 S. 2 EStG, durch die der Veräußerung verschiedene Ersatztatbestände gleichgestellt werden.