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  • · Nachricht · Partnerschaftsgesellschaft mbB

    Die Haftungsbeschränkung führt nicht zur Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform

    | Nach dem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder führt die Beschränkung der Berufshaftung nicht dazu, dass die Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 PartGG) kraft Rechtsform der Gewerbesteuerpflicht unterliegt (OFD Nordrhein-Westfalen 12.12.2013, Kurzinformation ESt Nr. 30/2013). |

     

    Die Partnerschaftsgesellschaft mbB ist eine Personengesellschaft, auf die nach § 1 Abs. 4 PartGG grundsätzlich die Regelungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) Anwendung finden. Als Personengesellschaft ist die Partnerschaftsgesellschaft selbst nicht Steuerrechtssubjekt. Vielmehr erzielen die Gesellschafter als Mitunternehmer gemeinschaftlich Einkünfte, die ihnen nach dem Transparenzprinzip als originäre eigene Einkünfte unmittelbar zuzurechnen sind (§ 18 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).

     

    Aber:

     

    • Auch geringfügig ausgeübte gewerbliche Tätigkeiten führen weiterhin zu einer Infizierung der freiberuflichen Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (vgl. BFH 11.8.99, XI R 12/98, BStBl II 00, 229).

     

    • Beteiligen sich berufsfremde Personen an der Gesellschaft oder erfüllen nicht sämtliche Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft die erforderlichen Merkmale der Freiberuflichkeit, erzielt die Gesellschaft ebenfalls keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Als Berufsfremde wird z.B. in der Freiberufler-GmbH & Co. KG auch die mitunternehmerische Beteiligung der Komplementär-GmbH angesehen (BFH 3.12.03, IV B 192/3, BStBl II 04, 303; BFH 10.10.12, VIII R 42/10, BStBl II 13,79).

     

    Inwieweit die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung nach § 15a EStG auch auf die PartGmbB anzuwenden ist, wird derzeit geprüft.

    Quelle: ID 42633053