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  • · Nachricht · Pflegestärkungsgesetz

    Überblick über die Schwerpunkte des 2. Pflegestärkungsgesetzes

    | In zwei Pflegestärkungsgesetzen soll 2015 die Versorgung verbessert werden. Das 2. Pflegestärkungsgesetz soll bis Ende 2017 u.a. einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren bringen. Das 1. Pflegestärkungsgesetz ist bereits seit 1.1.15 in Kraft (s. den Überblick auf PFB online, Nachricht vom 24.3.15). |

     

    Bisher wurde in körperlich Pflegebedürftige und Pflegebedürftige aufgrund kognitiv-psychischer Erkrankung (v.a. Demenz) unterschieden. Die Unterscheidung wird fallengelassen, der individuelle Unterstützungsbedarf soll künftig entscheiden. Derzeit werden die neuen Regelungen in zwei Modellprojekten erprobt, von denen das letzte im März 2015 abgeschlossen werden soll. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff soll bis Ende 2017 eingeführt werden. Hier sind die beiden wesentliche Neuerungen:

     

    • Fünf Pflegegrade statt bisher drei Pflegestufen: Die Pflegebedürftigkeit soll vom Grad der Selbstständigkeit abhängen: Das Stadium der Einschränkung wird in fünf Grade eingestuft, von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (Pflegegrad 5).

     

    • Neues Einstufungsverfahren: Um den Grad der Selbstständigkeit einer Person zu messen, werden Aktivitäten in sechs pflegerelevanten Bereichen untersucht. Dabei soll der besondere Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen (Demenzerkrankte) berücksichtigt werden. Anders als früher ist nicht mehr die Zeit maßgebend, die zur Pflege benötigt wird, sondern es werden Punkte vergeben, je nach dem wie weit die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist. Das Punkteergebnis des Pflegebedürftigen führt zur Einordnung in eine der fünf Pflegegrade.

     

    Die Finanzierung erfolgt über eine zweistufige Erhöhung des Beitragssatzes: Der Beitragssatz wurde zunächst um 0,3 %-Punkte und mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz dann nochmals um 0,2 %-Punkte angehoben, wodurch 5 Mrd. EUR mehr zur Verfügung stehen. Die Leistungen der Pflegeversicherung könnten dadurch um etwa 20 % ausgeweitet und der Pflegefonds entsprechend aufgebaut werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: ID 43273263