· Nachricht · Praxis-Ausfallhonorar
Inkassokosten im Fall eines erkennbar zahlungsunwilligen Schuldners nicht als Schadensersatz erstattungsfähig
| Das BVerfG 18.7.24. 1 BvR 1314/23) hat ein Urteil des AG Düsseldorf aufgehoben, in dem eine Frau zur Zahlung von Ausfallhonorar und Inkassokosten verurteilt worden war. Das Gericht sah eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG als gegeben, das AG die Gründe für das Bestreiten der Forderung auch nach einer Anhörungsrüge nicht gewürdigt hatte. |
Im Oktober 2021 sagte die Beschwerdeführerin einen Fußpflegetermin kurzfristig wegen eines gefährlichen Unwetters ab. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Praxis war festgelegt, dass kurzfristige Absagen, unabhängig vom Grund, kostenpflichtig seien. Trotz mehrfacher Mitteilungen der Frau, dass sie aufgrund höherer Gewalt keine Zahlungspflicht sehe, schaltete die Praxis ein Inkassobüro ein und forderte 30 EUR Ausfallhonorar sowie 27,49 Euro Inkassokosten. Das AG Düsseldorf verurteilte sie zur Zahlung. In ihrer Anhörungsrüge machte die Frau geltend, dass das Gericht ihr Vorbringen, insbesondere zur Schadensminderungspflicht, nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge wurde jedoch abgelehnt.
Das Recht auf rechtliches Gehör ist ein zentrales Grundrecht im deutschen Rechtsstaat. Es sichert den Beteiligten die Möglichkeit, ihren Standpunkt im Verfahren darzulegen und das Ergebnis zu beeinflussen. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass ein Schweigen des Gerichts über entscheidende Argumente den Schluss zulässt, dass diese nicht hinreichend gewürdigt wurden. Das Verfassungsgericht entschied zugunsten der Beschwerdeführerin und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Das Verfahren wird nun neu verhandelt, wobei die Vorträge der Frau stärker zu berücksichtigen sind. Dies könnte zu einer anderen Entscheidung führen, insbesondere hinsichtlich der Inkassokosten und der Schadensminderungspflicht.