· Nachricht · Praxisnachfolge
Fehlender Fortführungswille bei Verlegungsantrag und Einbringen in MVZ
| Das SG Detmold (19.6.23, S 24 KA 2/23, Beschluss) entschied in einem Fall zur Praxisnachfolge, dass der Fortführungswille für die Praxisnachfolge entscheidend ist. Es betonte, dass eine Praxis nur dann fortgeführt wird, wenn der Bewerber am bisherigen Praxisort als niedergelassener Vertragsarzt tätig werden will und nicht nur als angestellter Arzt in einer Zweigpraxis. Ein fehlender Fortführungswille kann durch einen sofortigen Verlegungsantrag oder das Einbringen in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) belegt sein. |
Zudem wurde betont, dass die freie Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in Frage gestellt ist, wenn alle Mittel von einer Klinik gestellt werden und der Praxisraum sehr klein ist. Die Entscheidung des SG Detmold verdeutlichte, dass ein Fortführungswille für eine erfolgreiche Praxisnachfolge unerlässlich ist und bestimmte Handlungen wie Verlegungsanträge oder Kooperationsverträge mit Kliniken diesen Willen beeinträchtigen können. Es wurde auch auf die Bedeutung der freien Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit und die räumlichen sowie organisatorischen Aspekte bei der Praxisübernahme hingewiesen.