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Gründung einer üBAG zur Nachfolgesteuerung
| Die Gründung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBag) ist im Fall der geplanten Abgabe einer Einzelpraxis auch dann zulässig, wenn nur Einfluss auf die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes genommen werden soll, indem der ehemalige Inhaber der Einzelpraxis den entstandenen Gesellschaftsanteil an den Wunschnachfolger der üBag verkauft. Die Vorschriften über die Ausschreibung und Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen werden dadurch nicht in unzulässiger Weise umgangen (BSG 22.10.14, B 6 KA 43/13 R und B 6 KA 44/13 R).
Die Entscheidungen bedeuten in der Praxis, dass es keine Möglichkeit gibt, eine Nachfolge in der üBag anzufechten. Ein Bewerber, mit dem die übrigen Gesellschafter der üBAG nicht zusammenarbeiten wollen, kann weder die Gründung der ÜBAG als solche noch die Besetzung mit dem Wunschnachfolger der ÜBAG anfechten. Anders ist das, wenn eine Einzelpraxis ausgeschrieben wird, da dann der Zulassungsausschuss ein weitgehendes Auswahlermessen unter mehreren Bewerbern hat.
In diesem Zusammenhang ist auch auf zwei weitere Entscheidungen des BSG hinzuweisen (s. auch die Besprechung von Sedlaczek, PFB 14, 79):
- Ein Bewerber darf grundsätzlich bevorzugt werden, wenn er am selben Standort die Praxis fortführen will (BSG 20.3.13, 6 BK 19/12 R).
- Für die Besetzung des Sitzes ist es erforderlich, dass eine Fortführungsbereitschaft für mindestens fünf Jahre beim Nachfolger vorliegen muss (BSG 11.12.13, B 6 KA 49/12).
Weiterführender Hinweis
- Vertragsarztrecht: Wichtige Entscheidungen des BSG aus 2013 für Heilberufeberater (Sedlaczek, PFB 14, 79)