· Fachbeitrag · Praxisveräußerung
Steuerliche Begünstigung trotz Hinzugewinnung neuer Mandate oder Patienten
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Bei einer steuerbegünstigten Praxisveräußerung nach § 18 Abs. 3 EStG ist die Fortführung in geringem Umfang unschädlich (10 %-Grenze). Auch die Hinzugewinnung neuer Mandate oder Patienten führt zu keiner abweichenden Behandlung, sofern die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten wird (FinMin Sachsen-Anhalt, 14.5.20, 45-S 2242-85). Die Finanzverwaltung schließt sich damit der Auffassung des BFH (11.02.20, VIII B 131/19) an. |
Steuerbegünstigte Praxisveräußerung trotz Weiterarbeit?
Wird im Rahmen der Betriebsaufgabe eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung nach § 18 Abs. 3 EStG angestrebt, sind diverse Voraussetzungen zu erfüllen. So müssen unter anderem der Praxiswert als auch der Mandanten- bzw. Patientenstamm entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Daneben ist die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Dauer einzustellen.
Problematisch wird es immer dann, wenn der Veräußerer weiterhin die persönliche Beziehung zu den früheren Mandanten bzw. Patienten auf eigene Rechnung nutzt. So kann der Fall eintreten, dass einige einzelne Mandate oder Patienten trotz Praxisveräußerung weiterhin betreut werden. Dies ist in geringem Umfang für die Steuerbegünstigung unschädlich. Ein geringer Umfang liegt vor, wenn die auf den fortgeführten Teil entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung weniger als 10 % der Gesamteinnahmen ausmachten (H 18.3 „Veräußerung/Einzelunternehmen“ EStH m. w. N.).
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