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  • · Fachbeitrag · Praxisverkauf

    Verbrauch der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG („halber Steuersatz“)

    von StB Dipl.-Finw. Philipp Peplowski, LL.M., www.laufmich.de, Köln

    | Die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann verbraucht, wenn das FA die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht und ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt (BFH 28.9.21, VIII R 2/19, BStBl II 22, 169). |

    1. Sachverhalt

    Der Revisionsbeklagte, ein 66 Jahre alter Arzt, veräußerte im Streitjahr 2016 seinen Mitunternehmeranteil an einer BAG. Für den erzielten Veräußerungsgewinn machte er die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG geltend. Das FA verwehrte dem Arzt den „halben Steuersatz“ mit Verweis auf die ESt-Festsetzung 2006. Im endgültigen ESt-Bescheid 2006 hatte das Wohnsitz-FA den „halben Steuersatz“ schon für einen vermeintlichen Veräußerungsgewinn i. H. v. rund 40.000 EUR erfasst. Bei den rund 40.000 EUR hatte es sich allerdings nicht um einen Veräußerungsgewinn i. S. d. § 18 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gehandelt. Stattdessen lag nach den Feststellungen des für die Gemeinschaftspraxis zuständigen FA bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung eine Nachzahlung der KV an die Gemeinschaftspraxis vor, die dem Arzt im Feststellungsbescheid 2006 anteilig als laufende tarifbegünstigte Einkünfte i. S. d. § 24 Nr. 1 und 3 EStG bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG zugerechnet worden waren.

     

    Das Wohnsitz-FA wertete die Mitteilung des Feststellungs-FA (ESt4B-Mitteilung) falsch aus und berücksichtigte bei der Veranlagung für die rund 40.000 EUR in 2006 den „halben Steuersatz“ nach § 34 Abs. 3 EStG. Nach der ESt4B-Mitteilung hätte das Wohnsitz-FA allenfalls die ungünstigere „Fünftel-Regelung“ nach § 34 Abs. 1 EStG berücksichtigen können. Der Steuerberater des Arztes hatte keinen Antrag auf Gewährung des „halben Steuersatzes“ gestellt. Nach den Feststellungen des FG war dem Steuerberater der Fehler zugunsten des Arztes aufgefallen. Den rechtswidrigen ESt-Bescheid 2006 ließ der Steuerberater in Bestandskraft erwachsen. Wegen der Nichtgewährung des „halben Steuersatzes“ im späteren ESt-Bescheid 2016 wurde erfolgreich durch den Arzt eine Sprungklage vor dem FG erhoben. Das FA legte daraufhin Revision beim BFH ein.