· Fachbeitrag · Realteilung
Anwendung der Körperschaftsklausel bei unechter Realteilung
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
| Das FG Berlin-Brandenburg (5.11.24, 8 V 8118/24, Beschluss) hat zur Anwendung der Körperschaftsklausel bei unechter Realteilung entschieden. Demnach erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 3 S. 4 EStG teleologisch dahin gehend einschränkend auszulegen ist, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine Körperschaft zu Buchwerten nur dann ausgeschlossen ist, wenn es zu einem Wechsel des Besteuerungsregimes kommt. |
1. Sachverhalt
Die Antragstellerin war mit einer Hafteinlage als Kommanditistin an der zwischenzeitlich vollbeendeten B-GmbH & Co. KG beteiligt. Gegenstand der B-GmbH & Co. KG war der Erwerb, die Entwicklung, die Erarbeitung von Konzeptionen für den Verkauf und die Verwaltung von Immobilien. Neben der Antragstellerin waren wie die Antragstellerin selbst seit der Gründung der B-GmbH & Co. KG weitere Kommanditisten (Kapitalgesellschaften) mit einer Hafteinlage beteiligt. Die B-GmbH & Co. KG erwarb mit Kaufvertrag ein Grundstücksareal, zu dem eine Vielzahl von Grundstücken gehörte.
Anlässlich der Beendigung erhielten die austretenden Gesellschaften als Sachwertabfindung jeweils ihrem Ergebnisanteil entsprechende Grundstücke. Die Grundstücke wurden zum Buchwert entnommen. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde jedoch festgestellt, dass eine steuerneutrale Übertragung der Grundstücke zu Buchwerten nicht möglich sei, da es sich ausschließlich um Kapitalgesellschaften handele. Es seien daher die stillen Reserven zum Zeitpunkt des Ausscheidens aufzudecken und den Kommanditisten im Rahmen des Gewinnverteilungsschlüssels zuzuweisen. Die Antragstellerin vertrat demgegenüber die Auffassung, die Grundstücke seien nach § 16 Abs. 3 S. 2 EStG im Wege der unechten Realteilung zu Buchwerten auf die ausscheidenden Kommanditistinnen übertragen worden.
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