· Nachricht · Rentenbesteuerung
Unterbliebener Abzug von Beiträgen ans Versorgungswerk
| Eine doppelte Besteuerung von Renten kann sich nicht allein daraus ergeben, dass ein Steuerpflichtiger in der Vergangenheit keine Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht hat, obwohl sie einkommensteuerlich abziehbar gewesen wären (BFH 6.4.22, X R 27/20). |
Mit dem Alterseinkünftegesetz, das zum 1.1.05 in Kraft getreten ist, wurde seinerzeit die Rentenbesteuerung neu geregelt. Es wurde beschlossen, dass der Besteuerungsanteil der Renten kontinuierlich steigt, während andererseits der Abzug der Rentenversicherungsbeiträge nach und nach erhöht wird. Die neuen Bestimmungen sind damals selbst von Experten nicht voll durchdrungen worden und so konnte es schon einmal passieren, dass Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich nicht geltend gemacht wurden. Das betraf zwar nicht die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, da diese auf der Lohnsteuerbescheinigung („Lohnsteuerkarte“) ausgewiesen und üblicherweise so übernommen wurden. Bei Beiträgen zu einem Versorgungswerk konnte es aber schon einmal passieren, dass diese irrtümlicherweise nicht erklärt und daher auch nicht als Sonderausgaben abgezogen wurden.
Nun sind viele Jahre vergangen und die damaligen Beitragszahler sind jetzt Rentner - und ihre Renten aus dem Versorgungswerk werden mit einem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer unterworfen. Dabei wird keine Rücksicht darauf genommen, ob die Beiträge allesamt als Vorsorgeaufwendungen abgezogen wurden oder nicht. Die jetzt gezahlten Renten werden nach Auffassung der Finanzverwaltung ohne „Wenn und Aber“ besteuert. Der Bundesfinanzhof hält dies für rechtens.
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Der Kläger leistete ab 1985 Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Seine für das Jahr 2005 entrichteten Beiträge in Höhe von rund 3.600 EUR blieben bei der Einkommensteuerveranlagung für 2005 mangels Geltendmachung als Sonderausgaben steuerlich unberücksichtigt. Im Streitjahr 2015 begehrte der Kläger, die zu versteuernde Rente um einen Teilbetrag zu mindern, soweit dieser auf den Beitragsleistungen des Jahres 2005 beruhte. Denn die Beiträge, die die entsprechend höhere Rente erst ermöglicht haben, sind in 2005 steuerlich nicht abgezogen worden. Dadurch komme es in der Rentenphase zu einer überhöhten Besteuerung (Doppelbesteuerung oder Übermaßbesteuerung). Mit diesem Begehren scheiterte der Kläger letztlich aber auch vor dem BFH. |
Eine möglicherweise eintretende Doppelbelastung beruhe im Streitfall ‒ so der BFH ‒ nicht auf einem Fehler des Gesetzes oder dessen Auslegung, sondern allein darauf, dass der Kläger die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zum Sonderausgabenabzug der Beiträge für das Jahr 2005 tatsächlich nicht in Anspruch genommen hat.