Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Rentenversicherung

    Vorsicht beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses und Befreiung von der GRV

    von RA FAMedR Philip Christman, Berlin/Heidelberg, www.christman-law.de 

    Bei Wechsel des Arbeitsverhältnisses muss der Arzt, der in einem Versorgungswerk ist, jeweils erneut die Befreiung von der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beantragen; sonst müssen die entsprechenden Beiträge nachentrichtet werden (BSG 31.1.13, B 12 R 3/11 R).

     

    Ein Arzt war bei einem Krankenhaus als Arzt angestellt. Er war dafür auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden. Danach war er als Pharmaberater bei einem pharmazeutischen Unternehmen tätig. Bei dem Wechsel hatte er keine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt. Die Rentenversicherung forderte erhebliche Beitragsnachzahlungen vom pharmazeutischen Unternehmen. Dagegen klagte das Unternehmen.

     

    Neuer Arbeitgeber musste Rentenversicherungsbeiträge nachleisten

    Die Klage wurde abgewiesen. Das Unternehmen muss die Beiträge nachleisten. Denn die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs 5 S 1 SGB VI). Bei der Beschäftigung des Arztes in einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie handelt es sich vor diesem Hintergrund schon deshalb offensichtlich nicht um diejenige Beschäftigung i.S. von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag, weil es sich bei der Klägerin um einen anderen Arbeitgeber als das St. J. Krankenhaus handelt und ein anderes Arbeitsverhältnis und eine andere Beschäftigung im Raum steht. Darüber hinaus hat das Gesetz in der Sonderregelung des § 231 Abs 1 S 1 SGB VI festgelegt, dass Beschäftigte, die (unter Geltung des Vorgängerrechts im Angestelltenversicherungsgesetz [AVG]) am 31.12.91 von der Versicherungspflicht befreit waren, lediglich in „derselben Beschäftigung“ von der Versicherungspflicht in der GRV befreit bleiben.

     

    Die Sache ist aber noch nicht entscheidungsreif, weshalb das BSG den Fall an das LSG zurück verwies. Das LSG hätte dem Vortrag des Arztes nachgehen müssen, dass er infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten (Rentenversicherung) davon abgehalten worden sei, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für die Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw auf der formellen/schriftlichen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen.

     

    Befreiung bei Wechsel erneut schriftlich beantragen

    Bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses muss der Arzt erneut schriftlich eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Der sicherste Weg ist es, dies bei jedem Wechsel zu tun, also auch, wenn der Arzt von einer Anstellung in einem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus wechselt. Formblätter oder Formulare sind dafür erst einmal nicht erforderlich. Es kann also mit einfachem Brief geschehen. Zur Sicherheit sollte dies per Einschreiben mit Rückschein geschehen.

     

    Quelle: www.christmann-law.de/blog.html

    Quelle: ID 42300454