· Nachricht · Rentenversicherungspflicht
Franchisenehmer einer Nachhilfeeinrichtung ist rentenversicherungspflichtig
| Die soziale Schutzbedürftigkeit von Ein-Mann-Franchisenehmern beruht nicht auf dem vertriebenen (materiellen oder immateriellen) Produkt, sondern auf der Macht- und Interessenkonstellation des Franchisevertrags (LSG Nordrhein-Westfalen 9.2.22, L 3 R 662/21, Rev. BSG: B 12 R 5/22 R). |
Geklagt hatte ein Lehrer, der eine Nachhilfeeinrichtung betrieb und dort selbst unterrichtete. Er hatte angegeben, dass der Schwerpunkt nicht im Unterricht, sondern in der Organisation und Verwaltung lag. Der Beklagte stellte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung fest. Das SG Köln wies seine Klage ab.
Das LSG befand, dass der Lehrer als Franchisenehmer genau jenem Typus als kleiner Selbstständiger entspricht, der über die Regelung des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI gegen drohende Altersarmut abgesichert werden soll. Die Beurteilung richtet sich nach den Regelungen des Franchisevertrags, dem verbleibenden Ausmaß der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und des unternehmerischen Gestaltungsspielraums. Demnach konnte der Kläger weder rechtlich noch faktisch in nennenswertem Umfang unternehmerisch tätig werden können:
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