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  • · Nachricht · Rentenversicherungspflicht

    Selbstständig tätige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig

    | Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht unter die Rentenversicherungspflicht fällt (LSG Hessen 28.3.23, L 2 R 214/22). |

     

    Die Klägerin verdiente zunächst 200 EUR pro Monat, indem sie Yogakurse an Volkshochschulen gab. Nach ihrer Scheidung weitete sie ihre selbständige Tätigkeit aus und war nicht mehr geringfügig beschäftigt. Die Deutsche Rentenversicherung stellte die Versicherungspflicht fest und forderte die Zahlung von Beiträgen.

     

    Die Richter beider Instanzen bestätigten die Rentenversicherungspflicht. Als Yogakursleiterin vermittle die Klägerin den Kursteilnehmern spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten und sei daher als Lehrerin tätig. Eine bloße Beratungstätigkeit liegt jedoch nicht vor. Die Tätigkeit des Yogakursleiters umfasst in erster Linie die konkrete Anleitung zur Durchführung von Übungen und damit die Wissensvermittlung und keine situationsbezogene, anwendungsorientierte Problemanalyse und -lösung.

    Quelle: ID 49597765

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