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Abgleich der Verordnungsnummer
| Ein Berliner Apotheker darf Arzneimittel grundsätzlich nur abgeben, wenn alle auf der Arzneimittelverordnung enthaltenen Arztnummern identisch sind (LSG der Länder Berlin und Brandenburg 18.9.13, L 9 KR 192/11 ). |
Ein Apotheker hatte Medikamente auf der Grundlage zweier gefälschter Rezepte herausgegeben. Die Krankenkasse wollte die Medikamente daher nicht bezahlen. Das Gericht gab der Krankenkasse Recht, denn der Apotheker hätte die Fälschung erkennen müssen. Insbesondere hätte er schon bei Einreichung der Rezepte wissen müssen, dass auch die im Vordruck rechts unten enthaltene Arztnummer mit den beiden anderen Arztnummern übereinstimmen muss. Dies ergibt sich aus der landesvertraglich (§ 4 Abs. 1 S. 2 Arzneimittelversorgungsvertrag Berlin, AVB) vereinbarten Geltung der bundesmantelvertraglichen Regelungen zu den Vordrucken („Verordnungsblätter“). Daher war der Apotheker verpflichtet, bei jeder vertragsärztlichen Arzneimittelverordnung alle darin enthaltenen Arztnummern auf Identität abzugleichen. Dies haben der Apotheker bzw. seine Mitarbeiter, deren Unwissenheit bzw. Nachlässigkeit er sich zurechnen lassen muss, offensichtlich versäumt. Hätten sie die Nummern abgeglichen, wäre die Fälschung aufgefallen.
PRAXISHINWEIS | Laut § 4 Abs. 2 AVB enthält ein ordnungsgemäß ausgezeichnetes Rezept neben anderen folgende Angaben:
Nach § 4 Abs. 7 AVB ist die Krankenkasse nicht verpflichtet, Belieferungen aufgrund von gefälschten Verordnungen, gefälschten Verordnungsblättern oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern zu bezahlen, sofern der Apotheker die Fälschung oder den Missbrauch erkannt hat oder hätte erkennen müssen.
Liegen erkennbare Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung von Verordnungen vor, informiert der Apotheker unverzüglich entweder die zuständige Krankenkasse bzw. deren Verband oder den BAV, der die zuständige Krankenkasse bzw. deren Verband unverzüglich benachrichtigt (§ 4 Abs. 8 AVB). |