· Fachbeitrag · Schadensersatz
Abwälzung einer Geldstrafe nach § 153a StPO auf den Steuerberater
| Eine freiwillig akzeptierte Geldauflage gemäß § 153a StPO kann nicht Gegenstand eines Schadenersatzanspruchs sein, wenn nicht besondere Umstände für die Ersatzpflicht des Steuerberaters sprechen (LG Köln 4.10.18, 2 O 415/16). |
Der Steuerberater hatte für den Mandanten, einen freiberuflich tätigen Augenarzt, Steuererklärungen zu spät abgegeben, wodurch es zu Verspätungszuschlägen, Säumniszuschlägen und Zinsfestsetzungen des FA kam. Außerdem wurde ein Steuerstrafverfahren gegen den Arzt eingeleitet, dass gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt wurde. In dem Verfahren vor dem LG wollte der Arzt u. a. die Geldauflage vom Steuerberater ersetzt haben.
Das LG lehnte das ab. Zwar sei in der Rechtsprechung für die Beraterhaftung anerkannt, dass ein Anspruch des Mandanten auf Erstattung einer gegen ihn festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe in Betracht kommen könne (BGH 14.11.96, IX ZR 215/95; BGH 15.4.10, IX ZR 189/09). Die den Entscheidungen des BGH zugrunde liegenden Sachverhalte zeichneten sich jedoch dadurch aus, dass die Steuerberater Buchungsfehler im Rahmen der ihnen eigenverantwortlich übertragenen Tätigkeiten begangen haben bzw. Falschangaben gegenüber dem FA gemacht haben und den Mandanten hierdurch nicht zustehende Steuervorteile verschafft haben.
Der BGH begründete die Ersatzpflicht des Steuerberaters zudem damit, dass das Steuerrecht vielfach kompliziert und jedenfalls für den Laien undurchsichtig sei. Im streitgegenständlichen Fall sah sich der Arzt hingegen dem Verdacht einer vorsätzlichen Steuerverkürzung in den Jahren 2011 bis 2013 allein wegen der nicht fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen in diesen Jahren ausgesetzt. Bei der Pflicht des Steuerpflichtigen zur fristgerechten Einreichung von Steuererklärungen handelte es sich auch nicht um eine undurchsichtige oder für den steuerlichen Laien nur schwer nachzuvollziehende Verpflichtung. Besondere Umstände, wie etwa Zusicherungen des Steuerberaters über die Folgenlosigkeit einer verspäteten Einreichung gegenüber dem Kläger, die eine andere Bewertung zulassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die freiwillig akzeptierte Geldauflage gemäß § 153aStPO kann damit nicht Gegenstand eines Schadenersatzanspruchs sein. Gleiches gilt für die damit verbundenen Hinterziehungszinsen und Anwaltskosten.