· Nachricht · Schein-Praxisgemeinschaften
Prüfung auch unterhalb des Aufgreifkriteriums von 20 % gemeinsamer Patienten
| Praxisgemeinschaften, die nach Art einer Berufsausübungsgemeinschaft Patienten gemeinsam behandeln, aber unter der Aufgriffsgrenze von 20 % bleiben, haben keinen Anspruch darauf, honorartechnisch weiter wie Praxisgemeinschaften behandelt zu werden. Denn es handelt sich um eine Aufgriffsgrenze und nicht um eine Ausschlussgrenze (LSG Berlin-Brandenburg 9.6.21, L 7 KA 13/19). |
Somit kommt es auf das Erreichen eines bestimmten prozentualen Anteils identischer Patienten nicht an, wenn im Einzelfall nach Art einer Berufsausübungsgemeinschaft agiert wurde und nur nach außen hin der Eindruck erweckt wurde, es handele sich um eine Praxisgemeinschaft. Entsprechend sind Honorarbescheide nach § 106a Abs. 2 S. 1 SGB 5 zu berichtigen, wenn von dem betroffenen Vertragsarzt die Kooperationsform einer Praxisgemeinschaft missbräuchlich genutzt worden ist.
PRAXISTIPP | Nach § 11 Abs. 2 der Richtlinien zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen ist eine Abrechnungsauffälligkeit zu vermuten, wenn eine Patientenidentität von mehr als 20 % bei versorgungsidentischen Vertragsarztpraxen vorliegt. |