· Nachricht · Scheinselbstständigkeit
Aushilfsweise Beschäftigung eines Narkosearztes in einer Klinik als Honorararzt auf Stundenbasis
| Der Narkosearzt half kurzfristig bei Engpässen aus und war als solcher in den Operationsbetrieb eingebunden. Seine Vergütung war nicht erfolgsbezogen und er setzte auch kein eigenes Kapital ein. Mangels wirtschaftlichem Risiko war er als Arbeitnehmer anzusehen (SG Kassel 11.1.17, S 12 KR 448/15). |
Dass der Narkosearzt sich den Operationssaal aussuchen durfte, das Risiko trug, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Entgelt zu erhalten und das Recht hatte, einzelne Operationen abzulehnen, fiel nicht mehr ins Gewicht. Eine Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Entgelt zu erhalten, spricht nur dann für Selbstständigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen, wovon hier jedoch nicht auszugehen war.
PRAXISHINWEIS | Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Narkosearzt letztlich den wirtschaftlichen Interessen des Krankenhauses diente und nicht wie für ein eigenes, sondern wie für ein fremdes Unternehmen tätig. Das zeige auch - so das SG - die rechtswidrige vertragliche Verlagerung eines Teils möglicher rückwirkender Beitragslasten auf den Arzt. Insoweit könne auch nicht erfolgreich eingewandt werde, es habe keine persönliche Abhängigkeit, kein umfassendes Weisungsrecht des Krankenhauses hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung und auch keine Eingliederung in dessen Betrieb gegeben. |
Weiterführende Hinweise
- Scheinselbstständigkeit - Eine Zahnärztin in Gemeinschaftspraxis, die 70 % ihrer Einnahmen abführt und kein Risiko trägt, ist abhängig beschäftigt (Christmann, PFB Beitrag vom 6.12.16)
- Scheinselbstständigkeit - Praktische Probleme bei Honorarärzten und bei freiberuflichen Mitarbeitern in Physiotherapie- und Ergotherapie-Praxen (Sedlaczek, PFB 16, 272)
- Scheinselbstständigkeit - Die freie Mitarbeit bei einem Therapeuten ist wieder möglich! (Sedlaczek, PFB 16, 316)
- Scheinselbstständigkeit - Einbindung einer Honorarärztin in den Stationsalltag (Christmann, PFB Nachricht vom 10.6.16)
- Scheinselbstständigkeit - Eine Altenpflegerin, die für mehrere Heime tätig ist, ist freiberuflich tätig (PFB Nachricht vom 2.12.16)