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  • · Fachbeitrag · Scheinselbstständigkeit

    Beitragspflicht eines Krankenhauses für dort tätige Honorarärzte

    | Indizien dafür, dass ein Honorararzt in die Organisation des Krankenhauses eingebunden ist, liegen vor, wenn ihm die Patienten zugeteilt werden, die Verwaltung die Zeiteinteilung bzw. den Dienst-/Einsatzplan vorgibt, er - wenngleich auf freiwilliger Basis - Rufbereitschaft übernimmt, Verordnungen und gutachterliche Entlassungsbriefe/Aufnahmeuntersuchungen etc. kontrolliert werden, es einen genauen Zeitplan gibt, wann welche ärztlichen Tätigkeiten ausgeführt werden müssen, und er die gleichen Arbeiten wie die fest angestellten Mitarbeiter verrichtet (LSG Schleswig-Holstein 22.11.16, L 5 KR 176/16 B ER, Beschluss). |

     

    Die Antragstellerin, eine Fachklinik für Anschlussheilbehandlungen und Rehabilitation, begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Beitragsnachforderung. Nach einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV war die Sozialversicherungspflicht für vier Honorarärzte festgestellt und Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H. von rund 53.000 EUR nachgefordert worden. Weder das SG noch das LSG hatten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides.

     

    PRAXISHINWEIS | Dass die Honorarärzte weitestgehend in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit frei waren, änderte an der Beurteilung nichts. Für hoch qualifizierte Beschäftigte wandelt sich das Weisungs- und Direktionsrecht in eine funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess (z. B. Seewald in Kasseler Kommentar, § 7 SGB 4 Rz 74 m.w.N. und als Beispiel die ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus).

     
    Quelle: ID 44441006