· Fachbeitrag · Scheinselbstständigkeit
Eine für mehrere Heime tätige Altenpflegerin ist selbstständig
| Eine Altenpflegerin, die für mehrere Heime tätig ist und vertraglich die Haftung für Pflegefehler übernommen hat, ist freiberuflich tätig (LSG Schleswig-Holstein 4.11.16, L 5 KR 162/16 B ER). |
Bei einer Prüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV in einem Altenpflegeheim wurde eine Altenpflegerin als sozialversicherungspflichtig beschäftigt eingestuft. Daher wurden Gesamtsozialversicherungsbeiträge i. H. von rund 26.000 EUR eingefordert. Nach Meinung des LSG war die Beitragsforderung begründet. Nach einer summarischen Prüfung und wegen der nur unvollständigen Sachaufklärung bestanden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids. Das Gericht ordnete daher die aufschiebende Wirkung an.
In dem Umstand, dass sich die Altenpflegerin vertraglich zu einer uneingeschränkten Haftung dem Auftraggeber gegenüber für von ihr verursachte Schäden verpflichtet hatte, sah das LSG die Übernahme eines Unternehmerrisikos. Eine solche uneingeschränkte Haftungsverpflichtung gehe weit über die eines Arbeitnehmers hinaus, der grundsätzlich erst bei mittlerer Fahrlässigkeit und dann auch nur anteilsmäßig zur Schadensersatzpflicht seinem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet sei. Diese Verpflichtung habe zur Folge, dass die Pflegerin nicht nur das Risiko eines Verdienstausfalles bei Krankheit oder Verhinderung trage, sondern dass sie gegebenenfalls sogar höhere Kosten für einen Schadensersatz zu tragen hätte, als sie selbst als Gewinn aus der Auftragsannahme erzielen könnte. Derartige Regelungen seien mit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nicht vereinbar.
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