· Nachricht · Scheinselbstständigkeit
Eine im Krankenhaus als „freie Mitarbeiterin“ tätige Krankenschwester ist abhängig beschäftigt
| Eine Krankenschwester, die in die betriebliche Organisation eingebunden ist, die Weisungen unterliegt, mit angestellten Pflegekräften zusammenarbeitet, ein festes Stundenhonorar bekommt, keine Mitarbeiter beschäftigt, kein Kapital einsetzt und damit kein wirtschaftliches Risiko trägt, ist nicht selbstständig tätig (SG Heilbronn 1.2.17, S 10 R 3237/15 ). |
Die Klägerin ist Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin. Vermittelt über eine Agentur war sie in einem Verbund mit anderen Pflegekräften als „freie Mitarbeiterin“ in verschiedenen Krankenhäusern tätig. Für ihre Tätigkeit als Intensivpflegekraft erhielt sie ihre Vergütung vom Krankenhaus, mit dem sie zuvor einen „Dienstleistungsvertrag“ geschlossen hatte. Hierin war ausgeführt, dass die Klägerin „Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer examinierten Kranken- und Gesundheitspflegekraft“ erbringe und „kein Arbeitnehmer (...) im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechtes“ sei. Zudem könne die Klägerin „als freier Unternehmer grundsätzlich auch mehr als 10 Stunden/Tag eingesetzt werden“.
Auf einen Statusfeststellungsantrag entschied die beklagte Rentenversicherung (DRV Bund), dass die Klägerin beim Krankenhaus im betreffenden Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos: Zwar stelle der Wille der Vertragsparteien zu freier Mitarbeit ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar. Die eingangs erwähnten Indizien sprachen jedoch dagegen. Dass nach den Angaben des Krankenhauses derzeit ein Personalmangel bestehe, sei ein Problem des Arbeitsmarktes und könne nicht die Annahme einer selbständigen Tätigkeit rechtfertigen - so das SG.
Weiterführende Hinweise
- Sozialversicherung - Scheinselbstständige im Gesundheitswesen (Stockhausen, PFB, Beitrag vom 28.4.17)
- Scheinselbstständigkeit im Gesundheitswesen - Praktische Probleme bei Honorarärzten und bei freiberuflichen Mitarbeitern in Physiotherapie- und Ergotherapie-Praxen (Sedlaczek, PFB 16, 272)
- Scheinselbstständigkeit - Die freie Mitarbeit bei einem Therapeuten ist wieder möglich! (Sedlaczek, PFB 16, 316)
- Scheinselbstständigkeit - Säumniszuschläge für Sozialversicherungsbeiträge (Sedlaczek, PFB 17, 3)
- Sozialversicherungsrecht/Vertrags(zahn)arztrecht - Abgrenzung der Tätigkeit eines Vertrags(zahn)-arztes als Junior-Partner in „freier Praxis“ zur Scheinselbstständigkeit (Koch, PFB 17, 92)