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  • · Nachricht · Scheinselbstständigkeit

    Mobiler Anästhesist im Krankenhaus

    | Auch wer im Rahmen eines Honorararztvertrags als Anästhesist nur an einigen Tagen für ein Krankenhaus tätig ist, kann abhängig beschäftigt sein (LSG Berlin-Brandenburg 7.7.17, L 1 KR 101/14). |

     

    Der Anästhesist war vom 9.11.10 bis zum 13.12.11 an insgesamt vierzehn über den Zeitraum verteilten einzelnen Tage tätig geworden. Er beantragte die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Das Beschäftigungsverhältnis wurde als abhängig eingestuft.

     

    Das LSG ging zunächst vom Honorararztvertrag aus. Danach war eindeutig, dass der Willen der Beteiligten darauf gerichtet war, keine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung zu begründen. Allerdings muss die von den Beteiligten gewollte Einordnung auch vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Denn das Entstehen von Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen nicht allein der Willen der Parteien, sondern (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse (BSG 28.5.08, B 12 KR 13/07 R).

     

    Nach diesen Maßstäben war hier von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprach vor allem, dass

     

    • der Arzt schon nach dem Honorarvertrag nicht völlig frei von der Verpflichtung war, Weisungen in Bezug auf seine Tätigkeit nachzukommen. Das Gericht weist darauf hin, dass auch bei Leistung von Diensten höherer Art eine Beschäftigung vorliegt, wenn sich die Tätigkeit als funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess darstellt.

     

    • die zeitliche und organisatorische Einordnung des Arztes in das Dienstplansystem des Auftraggebers zwar nur mit dessen Einverständnis möglich war. Das bedeutet aber auch, dass der Arzt, wenn er sein Einverständnis gab, in das Dienstplansystem eingeordnet wurde.

     

    • der Arzt kein Unternehmerrisiko trug. Eigenes Kapital oder eigene Arbeitsmittel hat er nicht eingesetzt, sondern auf die Sachmittel des Krankenhauses zurückgegriffen. Er setzte seine Arbeitskraft auch nicht mit der Gefahr ein, keine Vergütung zu erhalten. Die pro Stunde und ohne Rücksicht auf den Erfolg der Tätigkeit gewährte Honorierung verhinderte das.
    Quelle: ID 44800474