· Nachricht · Scheinselbstständigkeit
Sozialversicherungspflicht eines niedergelassenen Honorararztes, der im Krankenhaus eigene Patienten operiert
| Ein niedergelassener Honorararzt ist nicht einem Belegarzt vergleichbar, wenn letztlich das Krankenhaus die Gesamtverantwortung gegenüber den Patienten des niedergelassenen Honorararztes trägt. Denn in solch einem Fall bedient sich der Honorararzt nicht lediglich der räumlichen und personellen Infrastruktur des Krankenhauses wie ein Belegarzt (LSG Berlin-Brandenburg 17.5.17, L 1 KR 118/16). |
Der in einer BAG tätige, niedergelassene Honorararzt war zuvor Oberarzt des Krankenhauses gewesen. Das Krankenhaus verfügte nicht über eine Belegarztabteilung. Die operierten Patienten stammen aus seiner eigenen Praxis. Über den Vertrag mit dem Krankenhaus war der Honorararzt u.a. verpflichtet, die Hygiene- und die Dokumentations- sowie Anzeige-, Melde- und Auskunftsvorschriften einzuhalten. Über die Aufnahme und Entlassung von Patienten entschied ein Chefarzt. Bei prä-, intra- oder postoperativen Komplikationen waren der fachlich zuständige Chefarzt oder sein Vertreter unverzüglich zu informieren. Dem fachlich zuständigen Chefarzt oder seinem Vertreter oblag im Zweifelsfall die Entscheidungsverantwortung für den Patienten. Der Honorararzt war gehalten, die Behandlung seiner Patienten im kollegialen Zusammenwirken mit den Krankenhausärzten so einzurichten, dass sich seine Tätigkeit sinnvoll in die Aufgaben und den Arbeitsablauf des Krankenhauses eingliederten. Bei Meinungsverschiedenheiten entschieden der ärztliche Direktor bzw. der Pflegedirektor. Damit hat hier der ärztliche Direktor im Konfliktfall die Rechtsmacht, das ob und das wie der ärztlichen Tätigkeit des Klägers zu bestimmen. Hielte dieser beispielsweise rein hypothetisch den Kläger entgegen dessen eigener Auffassung für zu krank zum Operieren, würde er sich durchsetzen.
Zudem bemängelte das LSG, dass es am Unternehmerrisiko fehle; denn der Honorararzt erhielt das vereinbarte Honorar unabhängig davon, ob die Kostenträger und Patienten die Rechnungen des Krankenhauses beglichen.
Weiterführende Hinweise
- Scheinselbstständigkeit im Gesundheitswesen - Praktische Probleme bei Honorarärzten und bei freiberuflichen Mitarbeitern in Physiotherapie- und Ergotherapie-Praxen (Sedlaczek, PFB 16, 272)
- Honorararzt - Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Honorararztes in einer Klinik (Christmann, PFB 15, 65)
- Scheinselbstständigkeit - Einbindung einer Honorarärztin in den Stationsalltag (Christmann, PFB Nachricht vom 10.6.16)
- Scheinselbstständigkeit - Beitragspflicht eines Krankenhauses für dort tätige Honorarärzte (PFB Nachricht vom 27.12.16)
- Scheinselbstständigkeit - Aushilfsweise Beschäftigung eines Narkosearztes in einer Klinik als Honorararzt auf Stundenbasis (PFB Nachricht vom 3.3.17)