17.04.2014 · Fachbeitrag · Sektorenübergreifende Versorgung
Konsiliararzt erbringt keine Wahlleistungen
| Ein Konsiliararzt erbringt keine wahlärztlichen Leistungen, da § 17 Abs. 3 KHEntgG als Verbotsnorm entgegensteht (LG Düsseldorf 30.1.14, 21 S 187/12). In gleicher Weise entschied auch das LG München (9.12.14, 9 S 9168/13) entschieden. In beiden Fällen wurde die Revision zugelassen. |
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