· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Kein Abzug nach § 10a EStG für nicht aktiv in der DRV Versicherte
von RA Christian Scur, ETL Medizinrecht, Berlin
Altersvorsorgebeiträge sind nicht als Sonderausgaben nach § 10a EStG abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nicht aktiv in der Deutschen Rentenversicherung versichert ist (BFH 9.7.15, X R 11/13). |
Sachverhalt
Kläger waren Eheleute, die zusammen veranlagt wurden. Er war selbstständiger Steuerberater und im Versorgungswerk, während er in früheren Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war. Die Ehefrau erzielte Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. In Folgejahren schlossen beide Kläger einen Riester-Vertrag ab und zogen ihre Aufwendungen als Sonderausgaben ab. Das FA erkannte nur die Aufwendungen der Klägerin als Sonderausgabe an.
Anmerkungen
Nach Ansicht des BFH durfte der Kläger den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG nicht in Anspruch nehmen. Anspruchsberechtigt sind die in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Aus dem Wortlaut ergibt sich zwar nicht, dass das Mitglied aktiv versichert sein muss. Das bedarf es aber auch nicht. Denn für die Einkommensteuer gilt das Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Die Besteuerungsgrundlagen sind daher auf das Kalenderjahr bezogen zu ermitteln, was bedeutet, dass die im EStG genannten Voraussetzungen in dem zu beurteilenden Kalenderjahr vorliegen müssen und für jedes Kalenderjahr neu zu prüfen sind. Zudem hätte es sonst auch einer Regelung nach § 10a Abs. 1 S. 4 EStG nicht bedurft.
Auch die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk berechtigt nicht zu einem Sonderausgabenabzug. Hierbei handelt es sich um eigenständige Alterssicherungssysteme. Zudem werden beide Versorgungssysteme in den Normen des EStG genannt. Gerade aufgrund des Fehlens des Wortes „Versorgungswerk“ in § 10a EStG schlussfolgert der BFH, dass die Mitgliedschaft hierin keinen Sonderausgabenabzug zulässt.
Ein Sonderausgabenabzug ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger mittelbar (über seine in der DRV pflichtversicherte Ehefrau) zulageberechtigt zur Altersvorsorge nach § 79 S. 2 EStG ist. Mit der mittelbaren Zulageberechtigung des Ehegatten wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der nicht pflichtversicherte Ehegatte von der Renten- und Versorgungsniveaukürzung - mittelbar - betroffen ist. Es soll damit beiden Ehegatten ermöglicht werden, eine eigenständige zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen. Anders als § 79 S. 2 EStG erlaubt § 10a Abs. 1 EStG jedem Ehegatten den Sonderausgabenabzug nur, wenn auch jeder Ehegatte für sich die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 EStG erfüllt.
Der BFH musste sich nicht mit der Frage befassen, ob es einen Gleichheitsverstoß darstellt, dass die Renten, die nur die Zulage nach § 79 EStG erhalten, gleich besteuert werden wie die Renten, die sowohl durch die Zulage nach § 79 EStG als auch durch den Sonderausgabenabzug gefördert werden. Denn diese Frage ist erst in einem Verfahren, das die Rentenbezüge zum Gegenstand hat, zu beantworten.
Praxishinweis
Mit dem Urteil hat der BFH endlich Klarheit in die Frage des Sonderausgabenabzugs gebracht. Abzugsberechtigt ist also nur, wer auch in der Deutschen Rentenversicherung aktiv pflichtversichert ist. Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund des Missbrauchs durchaus verständlich. Denn das Urteil schließt es aus, dass der Einzelne eine kurzzeitige Beschäftigung, die zur Pflichtversicherung in der DRV führt, eingeht, um eine lebenslange Abzugsberechtigung für entsprechende Vorsorgeverträge zu erhalten.