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  • · Nachricht · Sonstige Einkünfte

    Höhe des Besteuerungsanteils einer Rente aus dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der Buchprüfer

    | Eine aus einem berufständischen Versorgungswerk bezogene Rente ist in Bezug auf die bereits in einem früheren Jahr begonnene gesetzliche Rente keine „Folgerente“ i. S. d. § 22 Nr. 1 S.3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 8 EStG. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht nicht darin, einen Anreiz dafür zu schaffen, über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus tätig zu sein (FG Hamburg 12.5.22, 5 K 46/21, rkr.). |

     

    § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 8 EStG ist nur dann anwendbar, wenn die zunächst gezahlte und die nach S. 8 begünstigte (Folge-)Rente „aus derselben Versicherung“ stammen; d.h. wenn die zunächst gezahlte und die folgende Rente aus demselben Rentenrecht gezahlt werden. Die in dieser Vorschrift angeordnete Begünstigung für nachfolgende Renten ist nicht verfassungswidrig; es besteht kein Anlass, diesbezüglich eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. Dass die vom Steuerpflichtigen bezogenen Renten jeweils aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft erworben wurden, führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Quelle: ID 49035928