· Nachricht · Sozialversicherung
Nachträgliche Pauschalierung der Lohnsteuer kann zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führen
| Die anlässlich einer Jubiläumsveranstaltung erzielten Einnahmen sind nach Meinung des LSG Niedersachsen-Bremen (24.3.22, L 12 BA 3/20, Rev. BSG B 12 BA 3/22 R) auch dann nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie erst nach dem 28.2. des Folgejahres nachträglich mit 25 % pauschal besteuert werden (vgl. hierzu: § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG). |
Im Streitfall wurden Sozialversicherungsbeiträge mit folgender Begründung
nachgefordert: Nach § 1 Abs. 1 S. 2 SvEV sind die dort genannten Einnahmen,
Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie vom Arbeitgeber tatsächlich lohnsteuerfrei belassen oder pauschalbesteuert worden sind. Eine unzutreffende steuer- und beitragsfreie Behandlung könne grundsätzlich nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung ‒ also längstens bis Ende Februar des Folgejahres ‒ durch eine nachträgliche Pauschalbesteuerung geändert werden. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten im Besprechungsergebnis vom 20.4.16 (TOP 5) im Kern die gleiche Ansicht. Diese findet nach Meinung des LSG Niedersachsen-Bremen aber keine hinreichende Stütze im Gesetz. Insbesondere ist diese zeitliche Grenze nicht § 41b EStG zu entnehmen.