· Nachricht · Sozialversicherungspflicht
Abhängig beschäftigter „leitender Arzt“ in Privatklinik
| Das LSG Baden-Württemberg (16.11.23, L 7 BA 351/22, Rev. BSG B 12 BA 17/23 R) hat entschieden, dass ein Arzt, der in einer Privatklinik (§ 30 GewO) als „Operateur“ und „leitender Arzt“ tätig ist und dabei das gesamte Behandlungsmanagement der Klinik überlässt, als abhängig Beschäftigter und damit sozialversicherungspflichtig gilt. Trotz eigener ärztlicher Entscheidungen führten die Einbindung in die Klinikstruktur, das fehlende Unternehmerrisiko sowie die Tatsache, dass die Klinik das Behandlungsmanagement übernahm, zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht. |
Das LSG stellte klar, dass die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung nicht nur auf den Berufsstand, sondern auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit ankommt. Entscheidend war in diesem Fall, dass der Arzt stark in die Organisationsstruktur der Klinik eingebunden war. Obwohl er eigenverantwortlich operierte, wurde die Behandlung vollständig im Rahmen der von der Klinik vorgegebenen Prozesse organisiert. Auch das Risiko eines Verdienstausfalls trug der Arzt nicht, da er einen festen Anteil der Behandlungskosten erhielt, unabhängig von möglichen Zahlungsausfällen seitens der Patienten. Das Gericht betonte zudem, dass die Nutzung von klinikeigenen Einrichtungen oder Betriebsmitteln allein nicht automatisch zu einer abhängigen Beschäftigung führt. Im vorliegenden Fall überwogen jedoch die Merkmale einer abhängigen Tätigkeit, da der Arzt weder ein unternehmerisches Risiko trug noch die Organisation seiner Tätigkeit frei gestalten konnte.