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Bundestag beschließt Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften
| Auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat der Deutsche Bundestag am 30.1.25 eine Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften beschlossen. Diese Regelung soll Bildungseinrichtungen helfen, sich an die geänderten Beurteilungsmaßstäbe für abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit anzupassen, die nach einem Urteil des BSG (28.6.22, B 12 R 3/20 R ) mit Wirkung ab dem 1.7.23 in Kraft traten. |
In diesem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ hatte das BSG in einem Fall festgestellt, dass eine Lehrerin an einer Musikschule abhängig beschäftigt war, was zu einer Neubewertung der Erwerbsstatus von Lehrkräften führte. Bildungseinrichtungen befürchteten, dass der Einsatz selbstständiger Lehrkräfte gefährdet sei, da viele Lehrkräfte nur als Selbstständige tätig werden wollten.
Die Übergangsregelung gewährt Bildungsträgern bis Ende 2026 Zeit, sich auf die neuen Rahmenbedingungen einzustellen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anzupassen. Bis dahin müssen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, wenn bei Vertragsschluss von Selbständigkeit ausgegangen wurde. Die Regelung greift nur mit Zustimmung der Lehrkräfte, um deren Rechte zu wahren.