· Nachricht · Sozialversicherungspflicht
Übernahme von KV-Bereitschafts- und Notdiensten
| Das SG Landshut (3.3.23, S 1 BA 25/22) hat entschieden, dass die vertretungsweise Übernahme von KV-Bereitschafts- und Notdiensten anstelle eines anderen niedergelassenen Arztes nicht zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis führt. |
Ein Arzt, der als Poolarzt im Bereitschaftsdienst der KV tätig war, bot Vertragsarztpraxen die vertretungsweise Übernahme von Bereitschaftsdiensten an. Die Abrechnung erfolgte über den Vertretenen, der Vertreter erhielt ein pauschales und garantiertes Vertretungshonorar. Anders als die Deutsche Rentenversicherung nahm das SG eine selbstständige Tätigkeit des Arztes an, da der Arzt als Vertreter nicht weisungsgebunden war und auch nicht in die Vertragsarztpraxis des Vertretenen eingebunden war. Das SG lehnte auch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur KV ab, da die Durchführung von Notdiensten zu den allgemeinen Berufspflichten gerade auch von selbstständigen Ärzten gehöre.
In diesem Zusammenhang sei auch auf anhängiges Verfahren beim BSG (B 12 R 9/21 R) hingewiesen. Die Rechtsfrage lautet: Unterliegt ein Zahnarzt, der nicht (mehr) zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist und auch nicht (mehr) über eine eigene Praxis verfügt, der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung, wenn er an bestimmten, von ihm wählbaren Tagen im Rahmen des von einer KZV organisierten zahnärztlichen Notdienstes in deren hierzu eingerichteten Räumlichkeiten tätig wird? (LSG Baden-Württemberg 20.7.21, L 11 BA 3136/20)