· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Übernahme von Sprechstunden in freier Mitarbeit?
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Eine Augenärztin, die in einer Privatpraxis Sprechstunden übernimmt und am von ihr erwirtschafteten Honorar mit 35 % beteiligt ist, hat kein unternehmerisches Verlustrisiko und ist abhängig beschäftigt (BSG 12.12.23, B 12 R 10/21 R). |
1. Sachverhalt
Eine Fachärztin für Augenheilkunde übernahm während zweier Jahre in einer Privatpraxis an ein bis zwei Tagen pro Woche Sprechstunden von jeweils fünf Stunden. Vertraglich stellte die Praxis die personelle, räumliche und sachliche Infrastruktur zur Verfügung. Die Ärztin nutzte die in der Praxis vorhandenen Apparate und wurde vom angestellten Sprechstundenpersonal unterstützt. Sie verpflichtete sich zu einem einheitlichen Auftreten und verwendete Praxisformulare. Behandlungsverträge schloss sie mit den Patienten und stimmte der Abrechnung der Leistungen durch die Praxis zu. Die Praxis zog das Honorar ein und zahlte 35 % an die Ärztin aus.
Die Ärztin behandelte sowohl selbstbestellte Patienten als auch solche, die ihr von der Praxis zugewiesen wurden. Sie musste ihre Anwesenheitszeiten anmelden und war an die vereinbarten Sprechstundenzeiten gebunden. Im Verhinderungsfall meldete sie dies, damit das Sprechstundenpersonal die Patienten informieren konnte.
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