· Nachricht · Sozialversicherungsrecht
Ein in den Klinikbetrieb eingebundener Anästhesist ist abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig
| Ein im OP-Bereich einer Klinik tätiger Facharzt für Anästhesiologie ist regelmäßig als abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt anzusehen ( LSG Hessen 22.8.17, L 1 KR 394/15 ). |
Ein Facharzt für Anästhesiologie war für verschiedene Kliniken als Honorararzt auf Stundenbasis tätig. Er ging von einer selbstständigen Tätigkeit aus, da er nicht an Besprechungen des Operationsteams teilnehmen musste und den Operationssaal frei wählen konnte.
Nach Ansicht des Gerichts war er aber abhängig beschäftigt, denn er war in die Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert:
- Er nutzte die Arbeitsgeräte der Klinik, ohne die er seine Leistung nicht erbringen konnte.
- Er hatte mit der Klinik abgesprochen, auf welchen Stationen und in welchen Schichten er im Rahmen der Krankenhausabläufe tätig sein sollte und war Teil eines Teams aus Pflegekräften und Ärzten.
- Er bekam einen festen Stundenlohn und trug kein Unternehmerrisiko.
- Auf die Ausnahmeregelung für Notärzte im Rettungsdienst konnte er sich nicht berufen.
PRAXISHINWEIS | Das LSG Hessen argumentiert ähnlich wie bereits das LSG Niedersachsen-Bremen. Das hatte geurteilt: Honorarärzte, die in den Stationsalltag einer Klinik eingebunden sind, einen festen Stundenlohn erhalten, kein unternehmerisches Risiko tragen, nicht am Gewinn- und Verlust beteiligt sind und auch kein eigenes Kapital oder eigene Betriebsmittel einsetzen, sind abhängig beschäftigt. Dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers laut Honorararztvertrag eingeschränkt war, ist aber bei Diensten höherer Art (Arzt) üblich und dann gerade kein Argument für eine Freiberuflichkeit (LSG Niedersachsen-Bremen 16.12.15, L 2 R 516/14, Christmann, PFB Nachricht vom 10.6.16). |
Weiterführende Hinweise
- Sozialversicherung ‒ Scheinselbstständige im Gesundheitswesen (Stockhausen, PFB 17, 259)
- Praktische Probleme bei Honorarärzten und bei freiberuflichen Mitarbeitern in Physiotherapie- und Ergotherapie-Praxen (Sedlaczek, PFB 16, 272)
- Die freie Mitarbeit bei einem Therapeuten ist wieder möglich! (Sedlaczek, PFB 16, 316)
- Säumniszuschläge für Sozialversicherungsbeiträge (Sedlaczek PFB 17, 3)
- Abgrenzung der Tätigkeit eines Vertrags(zahn-)arztes als Junior-Partner in „freier Praxis“ zur Scheinselbstständigkeit (Koch, PFB 17, 92)