· Nachricht · Sozialversicherungsrecht
Keine Rechtsnachfolge in Versorgungsverträge zur häuslichen Krankenpflege nach Beendigung einer GbR
| Das BSG (22.2.24, B 3 KR 12/22) hat die Klage einer ehemaligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) abgewiesen, die eine Nachvergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege aus den Jahren 2007 bis 2011 gefordert hatte. Das Gericht entschied, dass die Klage unzulässig war, da die GbR zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr existierte. |
Im Mittelpunkt des Streits stand die Forderung der Klägerin, einer in 2006 gegründeten GbR, die von Mai 2007 bis Februar 2010 Leistungen der häuslichen Intensivpflege für einen Versicherten erbracht hatte. Die Klägerin hatte eine Nachvergütung für diese Leistungen sowie für weitere von einer im Jahr 2010 gegründeten GmbH erbrachte Pflegeleistungen verlangt. Die GbR war Ende 2009/Anfang 2010 aufgelöst und in eine GmbH umgewandelt worden. Die GmbH führte die Pflegedienstleistungen bis März 2011 fort, doch die Klägerin forderte weiterhin eine Nachvergütung auf Grundlage einer geänderten Rechtsprechung des BSG. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab, da die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr existierte und somit keine Rechte geltend machen konnte. Diese Entscheidung bestätigte das BSG in der Revision. Das Gericht stellte klar, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ihrer Auflösung auch ihre Prozessfähigkeit verliert.