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Sozialversicherungspflicht eines Bilanzbuchhalters
| Ein Bilanzbuchhalter, der im Auftrag einer Steuerberaterpartnerschaft unter deren Fachaufsicht und in Eingliederung in deren arbeitsteilig organisierten Betriebsablauf schwerpunktmäßig im Homeoffice tätig wird, übt bei Fehlen relevanter unternehmerischer Chancen und Risiken auch dann eine abhängige Beschäftigung aus, wenn ihm große Freiheiten bei der Ausgestaltung seiner Arbeitszeiten eingeräumt werden (LSG Niedersachsen-Bremen 6.3.24 L 2/1 BA 84/23). |
In der Präambel zum „Dienstleistungsvertrag“ hatten die Parteien vereinbart, dass von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrags bewusst kein Gebrauch gemacht worden sei. Das Aufgabengebiet des Bilanzbuchhalters umfasste insbesondere die Vorbereitung von steuerlichen Jahresabschlüssen, die Mitwirkung bei der Erstellung von Steuererklärungen von Mandaten und Tätigkeiten im Bereich der laufenden Finanzbuchhaltung. Im Einzelnen war geregelt worden:
- Weisung und Aufsicht: Die Ausführung dieser Tätigkeit durch den Beigeladenen erfolgte unter der ausschließlichen beruflichen Verantwortung der Klägerin. Hinsichtlich der fachlichen Ausführung der einzelnen Aufträge unterlag er „den Weisungen und beruflichen Aufsicht“ der Gesellschaft. Im Übrigen waren keine Weisungen der Gesellschaft vorgesehen.
- Auftragsablehnung und eigene Mitarbeiter: Der Bilanzbuchhalter war zur Ablehnung von Aufträgen der Klägerin berechtigt. Auch durfte er „eigene Mitarbeiter“ zur „Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen“ einsetzen.
- Kein eigenständiges Auftreten: Er war ferner verpflichtet, „sämtliche Arbeitsergebnisse“ mit der Gesellschaft „abzusprechen“ und „deren Vorgaben und Entscheidungen“ zu beachten. Im direkten Kontakt mit den Mandanten hatte er „auf die ausschließliche Verantwortung der Berufsträger hinzuweisen“. Er hatte „alles zu unterlassen, was als ein eigenverantwortliches Auftreten im eigenen Namen von Dritten zu bewerten wäre“. Die „Verantwortlichkeit“ bei „Schriftwechseln mit Behörden u.ä.“ lag bei der Gesellschaft.
- Unterlagen: Alle geschäftlichen Unterlagen einschließlich Abschriften und Kopien in Papier- oder Dateiform sollten im Eigentum der Gesellschaft stehen und waren bei Beendigung des Vertragsverhältnisses herauszugeben.
- Keine Außenhaftung: „Nach Außen hin“ sollte den Bilanzbuchhalter gemäß § 8 Abs. 4 „keine Haftung“ treffen. Er sollte vielmehr lediglich zur „Nachbesserung und Korrektur“ verpflichtet werden.
- Arbeitsräume und Betriebsmittel waren vom Bilanzbuchhalter selbst zu stellen, wobei es aber auch in den Betriebsräumen der Gesellschaft bei Bedarf einen Arbeitsplatz für ihn gab.
Als Gegenleistung erhielt er bei Tätigkeiten im Bereich der Finanzbuchhaltung 60 % und in den Bereichen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen jeweils 50 % der von Seiten der Klägerin den Mandanten für die entsprechenden Leistungen in Rechnung gestellten Nettobeträge zzgl. Umsatzsteuer.