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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht

    Vorsicht vor dem Ablauf der vierjährigen Frist zur Geltendmachung von Forderungen

    | Medizinische Leistungserbringer wie Physiotherapeuten und Hebammen müssen die vierjährige Frist zur Geltendmachung von Forderungen nach § 45 Abs. 1 SGB I beachten. Tun sie das nicht, kann sich der Leistungsempfänger auf die Verjährung der Forderung berufen (LSG Hamburg 25.8.16,L 1 KR 48/15). |

     

    Geklagt hatte eine Hebamme, die kurz vor Ablauf des Jahres 2012 Vergütungen für Leistungen aus 2008 einfordern wollte. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied, denn der Vertragspartner konnte sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

     

    Nach § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Diese Regelung gilt zwar unmittelbar nur für Sozialleistungen, ist aber nach ständiger Rechtsprechung des BSG auf Vergütungsforderungen der Leistungserbringer entsprechend anzuwenden (BSG 21.4.15, B 1 KR 11/15 R, m.w.N.). Gründe, wonach die Verjährung gehemmt sein könnte (§ 45 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB I), sah das Gericht nicht. Mit einem gerichtlichen Mahnbescheid, hätte sich die Hebamme diesen Ausgang ersparen können.

    Quelle: ID 44384822