· Nachricht · Steuerberatungsgesetz
Gewerbliches Inkasso einer Steuerberatungsgesellschaft ist grundsätzlich unzulässig
| Einer Steuerberatungsgesellschaft ist eine gewerbliche Inkassotätigkeit grundsätzlich nicht gestattet. Sie kann ihr allenfalls durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 StBerG gestattet werden ( BFH 28.1.14, VII R 26/10 ). |
Die klagende Steuerberatungsgesellschaft hatte den Unternehmensgegenstand durch die Angabe „insbesondere des § 64 StBerG“ geändert und dazu die Ansicht vertreten, ein Steuerberater dürfe - auch gewerblich - „im Inkassobereich“ tätig sein. Jedenfalls könne ihr eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 HS 2 StBerG erteilt werden. Die Steuerberaterkammer erteilte jedoch keine Genehmigung und widerrief die Anerkennung der Gesellschaft. Sie sah die Erweiterung des Unternehmensgegenstands als unzulässig an, weil ein geschäftsmäßiger Forderungseinzug mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar sei.
Das war nach Meinung des BFH auch zulässig: Denn erklärt die Steuerberatungsgesellschaft eine solche Tätigkeit zum Gegenstand ihres Unternehmens, ohne eine Ausnahmegenehmigung zu besitzen, kann die Steuerberaterkammer ihre Anerkennung widerrufen. Sie muss nicht abwarten, ob die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen oder eine Ausnahmegenehmigung doch noch erteilt wird.