· Nachricht · Steuerliche Bilanzierung
Rechnungsabgrenzungsposten sind auch in Fällen geringer Bedeutung zu bilden
| Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch der Verhältnismäßigkeit lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung (§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG) auf wesentliche Fälle entnehmen (BFH 16.3.21, X R 34/19). |
Das FG Baden-Württemberg (2.3.18, 5 K 548/17) hatte sich unter Berufung auf ältere BFH-Entscheidungen für eine Orientierung an der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 EUR bis 2017 und 800 EUR ab 2018) plädiert. Das ist mit diesem BFH-Urteil vom Tisch.
Quelle: ID 47721326