30.03.2021 · Fachbeitrag · Steuerstrafrecht
Unvollständige Information des Steuerberaters und bedingt vorsätzliche Steuerhinterziehung
| Wer seinen Steuerberater nur unvollständig mit steuerlich relevanten Informationen (hier die erzielten Betriebseinnahmen) versorgt, muss u. U. mit einer Bestrafung wegen bedingt vorsätzlich begangener Steuerhinterziehung rechnen (LG Osnabrück 4.3.21, 14 Ns 3/21). |
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