· Nachricht · Stille Gesellschaft
Negative Einlagenkonten bleiben steuerlich gewinnneutral bei GmbH
| Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind in der Bilanz des Geschäftsinhabers beim Fremdkapital als „sonstige Verbindlichkeit“ auszuweisen. Negative Einlagenkonten sind hingegen beim Geschäftsinhaber keine auszuweisenden Vermögensgegenstände. Endet die stille Gesellschaft gehen sie nicht auf den Geschäftsinhaber über. Deren Ausbuchung wirkt sich beim Geschäftsinhaber nicht auf den Gewinn aus (FG München 19.3.24, 6 K 820/21; Rev. BFH XI R 18/24). |
Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH, an der zwei typisch stille Gesellschafter mit 25 % am Gewinn und Verlust beteiligt waren. Eine Nachschusspflicht bestand nicht. Im Jahr 2013 wurden die Beteiligungen durch einen Vergleich aufgehoben, und die GmbH beantragte in ihrer Steuerbilanz einen Verlustabzug aufgrund der negativen Einlagenkonten der Gesellschafter. Das FA lehnte den Änderungsantrag ab, da negative Einlagenkonten aus steuerlicher Sicht nicht gewinnwirksam berücksichtigt werden können.
Das FG München bestätigte diese Auffassung: Negative Einlagenkonten stellen keinen bilanzierungsfähigen Vermögenswert dar, sondern sind als qualifizierte Kredite der stillen Gesellschafter zu betrachten. Sie sind ausschließlich in der Bilanz als sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen und dürfen nicht gewinnwirksam ausgebucht werden. Die Verluste, die zu den negativen Einlagenkonten führten, können steuerlich lediglich von den stillen Gesellschaftern als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden.