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  • 06.03.2020 · Fachbeitrag · Studienkosten

    Rückzahlung als Werbungskosten absetzbar

    | Die Bundeswehr ist berechtigt, den Vorteil abzuschöpfen, den ein auf Kosten der Bundeswehr ausgebildeter Arzt während seines Studiums durch das Ausbildungsgeld, ersparte Studiengebühren und Lernmittel erlangt hat. Die Bundeswehr hat darüber hinaus auch das Recht, die Kosten der bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildungen, insbesondere der klinischen Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie, zurückzufordern (VerwG Düsseldorf 14.1.20, 10 K 15016/16). |