· Nachricht · Teil-Berufsausübungsgemeinschaft
Radiologen dürfen mit anderen Fachgruppen kooperieren
von Dr. jur. Lars Lindenau, Erlangen, www.etl-rechtsanwaelte.de/medizinrecht
| Ärzte dürfen im Rahmen einer Kooperation auch mit Radiologen, Nuklearmedizinern und weiteren Fachkollegen zusammenarbeiten, die rein medizinisch-technische Leistungen erbringen. Sie müssen dabei nur auf eine leistungsgerechte Gewinnverteilung achten. |
Zusammenschluss unterschiedlicher Fachgruppen zu einer PartG
Dreißig Fachärzte aus Baden-Württemberg hatten sich zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammengeschlossen. Zweck der Zusammenarbeit war die interdisziplinäre und überörtliche Kooperation, um Patienten bestimmte Privatleistungen - insbesondere Vorsorge- oder Untersuchungsleistungen -fachübergreifend anbieten zu können. Zu den Gesellschaftern gehörten auch vier Radiologen. Der Gewinn der Gesellschaft sollte so verteilt werden, dass lediglich 1 % vorab nach Köpfen und die weiteren 99 % entsprechend dem jeweiligen Leistungsanteil der behandelnden Ärzte ausgeschüttet wurden.
Zunächst versuchte die Ärztekammer mit Hinweis auf § 18 der Berufsordnung Baden-Württemberg erfolglos, die Eintragung in das Partnerschaftsregister zu verhindern. Danach erhob die Bad Homburger Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage gegen die Gesellschaft. Das LG Mosbach (22.12.10, 3 O 13/10) wies die Klage ab, das generelle Verbot dieser Zusammenarbeit mit Radiologen sei verfassungswidrig. Das Verfassungsrecht interessierte die Berufungsinstanz OLG Karlsruhe (20.6.12, 6 U 15/11) hingegen nicht. Es hielt die Regelung für verhältnismäßig und untersagte die Tätigkeit aufgrund des Verbots aus der Berufsordnung.
BGH hebt Vorentscheidung wegen Verstoß gegen das GG auf
Der BGH (15.5.14, I ZR 137/12) kassierte das Urteil des OLG und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung dorthin zurück. Der BGH hat das Urteil des LG Mosbach bestätigt: Das in § 18 Abs. 1 der Berufsordnung enthaltene Verbot der Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten mit Radiologen verstößt gegen die in Art. 12 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit.
Zur Berufsausübungsfreiheit gehört das Recht, sich beruflich mit anderen zusammenzuschließen. Dies pauschal zu verbieten, so die Richter am BGH, sei trotz der besonderen Anfälligkeit der medizinisch-technischen Überweisungsfächer für „Kick-back-Leistungen“ nicht gerechtfertigt. Die Ärztekammern verfügten über andere verhältnismäßige Kontrollmechanismen und könnten sich zudem die Gesellschaftsverträge zur Prüfung vorlegen lassen.
Radiologen und Nuklearmediziner können in Kliniken und MVZ selbstverständlich Teil des Teams sein, während ihre Tätigkeit in Gemeinschaftspraxen oder Berufsausübungsgesellschaften mit dieser Regelung der Berufsordnung unter Generalverdacht gestellt wird. Diese Ungleichbehandlung war nach dem BGH nicht einsichtig.