· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Ablehnung eines Antrags auf Ist-Versteuerung wegen Missbrauchs
| Die Ablehnung eines Antrags auf Ist-Versteuerung kann im Falle eines möglichen Missbrauchs, der unzureichenden Mitwirkung im Besteuerungsverfahren oder auch bei einer Gefährdung des Steueranspruchs mit einer erschwerten Prüfung der Umsätze, insbesondere bei wiederholtem Wechsel der Besteuerungsarten, gerechtfertigt sein (FG Sachsen 17.12.13, 6 K 1768/11). |
Die Klägerin ist eine GmbH. Im Einspruchsverfahren reichte die Klägerin eine Umsatzsteuererklärung für 2007 nach, die mit dem Zusatz „Ist-Versteuerung wird hiermit beantragt” versehen ist. Die Vorjahresumsätze der Klägerin lagen unter der Grenze des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Das FA stimmte der Erklärung nicht zu. Die Klägerin sei buchführende Unternehmerin, sodass die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten einen geringeren Aufwand bedeute. Der erneute Wechsel zur Ist-Besteuerung bringe mehr Arbeit mit sich und widerspreche daher dem Zweck des § 20 UStG. Ferner liege ein Missbrauch vor, denn die Umsätze der Klägerin resultierten aus einem Dienstleistungs- und Beratungsvertrag mit der HR … KG. Es handele sich um verbundene Unternehmen und ausweislich der Aktenlage sei durch die KG ein Vorsteuerabzug im Jahr 2007 geltend gemacht worden
Nach Auffassung des FG hatte die Klägerin zwar keinen Anspruch auf die Ist-Besteuerung, jedoch war die Begründung des FA ermessensfehlerhaft:
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