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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Autorenlesungen können theaterähnlich sein

    | Die reine Autorenlesung vor Publikum ist weder eine Theatervorführung noch damit vergleichbar. Sie kann jedoch theaterähnlich sein. Dann beträgt die Umsatzsteuer auf Eintrittskarten nur 7 % ( BFH 25.2.15, XI R 35/12 ). |

     

    Die Klägerin ist Schriftstellerin und trug 2008 auf Autorenlesungen aus ihrem Buch vor. Sie versteuerte die Umsätze aus den Autorenlesungen mit 7 %. Das FA wendete den regulären Umsatzsteuersatz an.

     

    Der BFH ging davon aus, dass die Steuerbefreiungen in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG bzw. § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG nicht anwendbar seien. Denn die Klägerin hatte keine nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S.2 UStG erforderliche Bescheinigung einer zuständigen Landesbehörde. Sie war auch kein Veranstalter i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG. Eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL schied ebenfalls aus, weil sie keine „anerkannte Einrichtung „ war. Eintrittskarten für Theater, Konzerte und vergleichbare Darbietungen (sowie für Museen) sind nur mit 7 % zu versteuern (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG) - allerdings nur, wenn eine Vorführung zumindest theater- oder konzertähnlich ist.

     

    Das FG hatte festgestellt, dass die Klägerin aus ihrem Buch in Autorenlesungen vorgetragen hatte. Dabei veränderte sie häufig ihre Stimme, um besondere Situationen auszudrücken oder handelnde Personen darzustellen. Sie unterstrich dies mit Mimik, Körperhaltung und Bewegung, wodurch sie beim Publikum Emotionen hervorrief. Sie unterbrach das eigentliche Lesen des Buches immer wieder für Erläuterungen, die mehr oder weniger Bezug zum Buch hatten. Stellenweise geriet die Lesung völlig in den Hintergrund. Mit Zwischenbemerkungen und Geschichten außerhalb des Buches erreichte ihre Darbietung teilweise auch kabarettistische Züge.

     

    Daher beurteilte der BFH - wie schon das FG - die Autorenlesungen als theaterähnlich. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist daher anwendbar. Dass das FG die tragenden tatsächlichen Feststellungen teilweise nicht im Tatbestand, sondern in den Entscheidungsgründen getroffen hat, war unerheblich.

    Quelle: ID 43458924