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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    BMF ändert den Umsatzsteuererlass für Meldungen zur klinischen Krebsregistrierung

    | Meldungen eines Arztes zur reinen Dokumentation von Patientendaten und ohne Auswirkungen auf die Heilbehandlung eines bestimmten Patienten sind keine Heilbehandlungsleistungen. Steuerfrei sind dagegen Meldungen, z. B. zur klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 6 SGB V, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können (BMF 8.5.17, Z III C 3 - S 7170/15/10004). |

     

    Im Umsatzsteuererlass (Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a UStAE) war bislang bereits geregelt, dass lediglich mögliche und mittelbare Auswirkungen einer Meldeleistung eines Arztes an ein epidemiologisches Krebsregister auf die Heilbehandlung eines bei Ausführung dieser Leistung nicht bestimmbaren Personenkreises nicht unmittelbar tatsächlich dem Zweck dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. BFH 9.9.15, XI R 31/13 ).

     

    Doch nun wurde eine Änderung des UStAE erforderlich, weil die Bundesländer nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz KFRG) verpflichtet sind, neben epidemiologischen auch klinische Krebsregistrierungen durchzuführen und dafür ggfs. eigenständige klinische Krebsregister oder auch klinisch-epidemiologische Krebsregister einzurichten, die eine Beurteilung der Qualität der individuellen Krebstherapie ermöglichen und die patienten-bezogene Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung fördern.

    • Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a UStAE n. F.

    (5) Danach sind z.B. folgende Tätigkeiten keine Heilbehandlungsleistungen: (...)

     

    • 6a. 1 Meldungen eines Arztes zur reinen Dokumentation von Patientendaten, wenn diese Meldungen keine Auswirkungen auf die Heilbehandlung eines bestimmten Patienten haben (vgl. BFH-Urteil vom 9. 9. 2015, XI R 31/13, BFH/NV 2016 S. 249). 2 Steuerfrei sind dagegen Meldungen, z.B. zur klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 6 SGB V, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können. 3 Dies gilt auch für Meldungen zum Abschluss der Behandlung. 4 Als patientenindividuell ist auch eine pseudonymisierte Rückmeldung anzusehen, wenn der Arzt auf Grund des Inhalts und Bezugs der Rückmeldung eine konkrete Behandlungsentscheidung für den von der Rückmeldung individuell betroffenen Patienten vornehmen kann;i“
     
    Quelle: ID 44683453