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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Eine „Geistheilerin“ ist umsatzsteuerpflichtig

    | Leistungen einer Geistheilerin fallen mangels Berufsqualifikation nicht in die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a UStG ( FG Baden-Württemberg 6.7.16, 14 K 1338/15 ). |

     

    Die Klägerin ist als Heilerin tätig. Sie ist vom Dachverband Geistiges Heilen e.V. anerkannt. In Seminaren hat die Klägerin ihre Leistungen in Form von Heilgebeten, Clearing, Handauflegen und Reiki erbracht. Ihre Fähigkeiten seien Talent und beruhen auf keiner Ausbildung. Sie sah darin eine Heilbehandlung und begehrte die Steuerbefreiung. FA und FG lehnten das ab.

     

    Die Steuerbefreiung gilt für Heilbehandlungen der Humanmedizin, wenn diese von einer qualifizierten Person erbracht werden. Die Klägerin gehört nicht zu der Berufsgruppe des § 4 Nr. 14a UStG. Auch übt sie keinen vergleichbaren Beruf aus. Sie konnte nicht belegen, dass ihre Leistungen von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden. Damit gilt sie nicht als qualifizierter Leistungserbringer. Eine Steuerbefreiung ist nicht möglich.

     

    PRAXISHINWEIS | Zusätzlich erwähnte das FG, dass im zweiten Schritt auch keine Heilbehandlung vorliegt. Wer rituelle Heilung in Anspruch nimmt, setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde. Eine Steuerbefreiung könnte sogar den Eindruck erwecken, es handele sich um den Ersatz für medizinische Betreuung.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Umsatzsteuerbefreiung - Der Befähigungsnachweis oder wann ist ein Heilberufler einem Katalogberuf vergleichbar? (PFB 16, 179)
    Quelle: ID 44337622