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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuGH mit verwirrender Kehrtwende zur Umsatz- besteuerung von Verwaltungs-/Aufsichtsräten

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Während die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten lange Jahre unstreitig war, hatte der EuGH in 2019 diese bei festbetragsvergüteten Aufsichtsräten verneint. Daraufhin änderte auch der BFH seine Rechtsprechung und sprach Aufsichtsräten mit Festvergütung die Unternehmereigenschaft ab, was das BMF in Anwendungsschreiben aus 2021 und 2022 in neue Abgrenzungskriterien umsetzte. Diese dürften nach Entscheidung des EuGH (21.12.23, C-288/22 ) zu teilvariabel vergüteten Verwaltungsräten jedoch bereits wieder Makulatur sein. |

    1. Zum Hintergrund ‒ was bisher geschah

    Bis zur Entscheidung des EuGH (13.06.19, C-420/18, IO) ging die deutsche Umsatzbesteuerung bei den auch ertragsteuerlich selbstständig tätigen Aufsichtsräten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 UStG) von unternehmerischer Tätigkeit i. S. § 2 UStG aus. In der niederländischen Rechtssache IO ‒ dort zu einem Kommunalbeamten, der daneben als Aufsichtsrat bei einer kommunalen Wohnprojekt-Stiftung tätig war und dafür unabhängig von Zeitaufwand oder tatsächlicher Sitzungsteilnahme eine jährliche Festvergütung erhielt ‒ hatte der EuGH konstatiert, IO gehe insofern zwar einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach, aber die für die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft erforderliche Selbstständigkeit scheitere daran, dass er nicht individuell, sondern nur als unselbstständiger Teil des Gremiums Aufsichtsrat agiere und (mangels persönlicher Haftung für tätigkeitsbezogene wirtschaftliche Schäden) auch nicht das unternehmerisch-wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trage.

     

    Dieser neuen Abgrenzungslogik schloss sich der BFH (27.11.19, V R 23/19) noch im selben Jahr in einem Fall an, bei dem der leitender Angestellter A der Konzernmutter M in den Aufsichtsrat der 100-%-Tochtergesellschaft T entsandt war, und seine jährliche Aufsichtsrat-Festvergütung an Arbeitgeber M (unter Anrechnung auf dortige Tantieme-Ansprüche) abzuführen hatte. Der BFH verneinte dort nun die Unternehmereigenschaft des A, da dieser als unselbstständiger Teil des Aufsichtsrats an dessen Entscheidungen mitgewirkt und angesichts der Festvergütung auch kein wirtschaftliches Risiko getragen habe.