· Nachricht · Umsatzsteuer
Isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen im Rahmen eines therapeutischen Kontinuums
| Die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen ist jedenfalls dann gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn sie im Rahmen eines therapeutischen Kontinuums mit einer Kryokonservierung erfolgt, bei dem Einlagerung und Kryokonservierung zwar durch zwei unterschiedliche Unternehmer durchgeführt werden, für die aber dieselben Ärzte tätig sind (BFH 7.7.22, V R 10/20). |
Die Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt ist steuerfrei, wenn ein therapeutischer Zweck verfolgt wird. Dieser kann z.B. darin bestehen, trotz andauernder organisch bedingter Sterilität eine weitere Schwangerschaft herbeizuführen. Bei einem social freezing ohne medizinisch-therapeutischen Zweck hingegen ist die Einlagerung steuerpflichtig.
Soweit die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit für die Lagerung eingefrorener Eizellen oder Spermien als dem einzigen Leistungsgegenstand davon abhängig macht, ob es sich um eine „weitere Lagerung“ (Abschn. 4.14.2 Abs. 4 Satz 2 UStAE) oder um eine „bloße Lagerung“ (Abschn. 4.14.2 Abs. 4 Satz 4 UStAE) handelt und für den Fall der bloßen Lagerung eine zur Steuerpflicht führende Regelvermutung aufstellt, folgt der Senat dem jedenfalls nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht, da es in beiden Fällen gleichermaßen ‒ und bezogen auf den Leistungsinhalt ohne Unterschied ‒ um eine Lagerung als eigenständige Leistung geht.
Dem Einwand, dass die bloße Lagerung im Zusammenhang mit der erforderlichen medizinischen Indikation nicht den Charakter einer Heilbehandlung haben könne, ist im Hinblick auf das Vorliegen eines therapeutischen Kontinuums nicht zu folgen.
Dass es sich bei der Fruchtbarkeitsbehandlung und der Einlagerung um Leistungen zweier unterschiedlicher Unternehmer handelt, ist im Rahmen dieses Kontinuums jedenfalls dann unerheblich, wenn für die beiden Unternehmer ‒ wie vorliegend ‒ dieselben Personen tätig sind. Die Lagerung unterscheidet sich zudem nicht von anderen Leistungen, die im Rahmen eines therapeutischen Kontinuums, z.B. von einem Laborarzt (BFH-Urteil in BFHE 267, 571), als einem gegenüber dem behandelnden Arzt eigenständigen Unternehmer erbracht werden.