· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Kein ermäßigter Steuersatz für Schwimmunterricht und Aquafitness-Kurse
| Schwimmunterricht und Aquafitness-Kurse sind mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern ( FG Münster 26.10.12, 5 K 1778/09 U ; Rev. zugelassen). |
Die Klägerin erteilte Schwimmunterricht für Kinder und Erwachsene und führte Aquafitness-Kurse durch. Eine Anerkennung als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung war ihr von der zuständigen Behörde nicht zweifelsfrei bescheinigt worden. Den Schwimmunterricht unterwarf die Klägerin dem ermäßigten Steuersatz, die Aquafitness-Kurse behandelte sie als steuerfrei. Das FA bestand hingegen auf dem regulären Umsatzsteuersatz für beide Leistungen.
Die Aquafitness-Kurse fallen nach Meinung des FG nicht unter die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 UStG, da sie zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB V angeboten werden, die grundsätzlich nicht als Heilbehandlung qualifiziert werden können. Dass diese Aquafitness-Kurse ggf. auch von Physiotherapeuten - also Personen, die grundsätzlich zu einer Heilbehandlung i.S. des § 4 Nr. 14 UStG befähigt sind - erbracht wurden, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die Kurse aufgrund ihrer objektiven Zwecksetzung nicht als Heilbehandlung angesehen werden können. Auch die anderen grundsätzlich in Frage kommenden Steuerbefreiungen prüfte das FG und kam zu einem negativen Ergebnis. Schließlich unterliegen die Umsätze auch nicht der ermäßigten Besteuerung (§ 12 Abs. 1 UStG), da die Schwimmkurse nicht die Hauptleistung des Unternehmens der Klägerin darstellten. Die mit dem Angebot des Schwimmunterrichts verbundene Erlaubnis zur Benutzung des Schulschwimmbeckens ist eine bloße Nebenleistung.
Weiterführender Hinweis
- Schwimm- und Aqua-Fitnesskurse als begünstigte Verabreichung von Heilbädern? (Ketteler-Eising, PFB 12, 287)