· Nachricht · Umsatzsteuer
Krankenfahrten mit Taxen unterliegen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz
| Die von einem Unternehmer im Auftrag einer Krankenkasse durchgeführten Krankenfahrten unterliegen auch dann als Beförderungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Unternehmer keine gültige Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt und daher seinerseits einen Subunternehmer mit Konzession zur Durchführung der Krankenfahrten beauftragt hat (FG Baden-Württemberg 15.7.15, 1 K 772/15, Rev. zugelassen). |
Die Klägerin hat mit verschiedenen Krankenkassen einen Rahmenvertrag über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten abgeschlossen. Allerdings dürfen Krankenfahrten nur von Personen mit gültiger Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz und mit Zulassung einer Krankenkasse oder eines Krankenkassenverbands durchgeführt werden. Da die Klägerin keine Konzession hatte, bediente sie sich zugelassener Subunternehmer.
Die Klägerin rechnete mit den Krankenkassen ab und wies in ihren Rechnungen für mit Taxen durchgeführte Krankenfahrten den ermäßigten Mehrwertsteuersatz aus. Das Finanzamt wich von den Steueranmeldungen der Klägerin ab: Nur die Beförderungsleistungen des Konzessionsinhabers an die Klägerin seien ermäßigt zu besteuern. Für Leistungen der Klägerin gegenüber den Krankenkassen gelte der Regelsteuersatz. Hier ist das FG jedoch anderer Meinung: Entscheidend für die Steuerermäßigung seien nach dem Wortlaut des Gesetzes die Beförderungsart (Taxenverkehr) und die Beförderungsstrecke (nicht mehr als 50 Kilometer). Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin oder der von ihr eingeschaltete Subunternehmer eine Konzession besitze.