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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Laborarzt - Steuerfreie Umsätze auch ohne persönliches Vertrauensverhältnis zu den Patienten

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik kann auch ohne eigene Kassenzulassung nach § 4 Nr. 14 a UStG 2009 steuerfreie Umsätze erzielen, selbst wenn kein persönliches Vertrauensverhältnis zu dem Patienten besteht (FG Berlin-Brandenburg 10.11.15, 2 K 2409/13, Revision zugelassen).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik ohne eigene Vertragsarztzulassung. Er arbeitet auf Honorarbasis für ein Laborunternehmen, dass nach § 95 SGB V als medizinisches Versorgungszentrum zugelassen ist. Hauptsächlich arbeitet er diagnostisch auf den Gebieten der Transfusionsmedizin, Infektionsserologie, Endokrinologie, Autoimmundiagnostik und Hämostaseologie und optimierte labororganisatorische Abläufe. Zusätzlich erbringt er transfusionsmedizinische Beratungen für Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken. Das Finanzamt verneinte eine steuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG 2009 und wendete den Regelsteuersatz an. Seine Leistungen würden nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhen, was Voraussetzung für eine steuerfreie Heilbehandlung sei. Die anschließende Klage war jedoch erfolgreich.

     

    Anmerkungen

    Steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienen der Diagnose, Behandlung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden und Körperschäden. Sie müssen einen diagnostischen oder therapeutischen Zweck haben. Hierzu zählt auch die vom Kläger erbrachte Befunderhebung und Hilfestellung zu transfusionsmedizinischen Behandlungen. Die Notwendigkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist weder § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG 2009 noch dem Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL zu entnehmen. Ziel der Steuerbefreiung ist das Senken der Behandlungskosten, die die Laborleistungen mit einschließt. Da die Entscheidung von den Verwaltungsanweisungen des UStAE sowie dem Einführungsschreiben des BFM (26.6.09, IV B 9 - S 7170/08/10009) abweicht, wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

     

    Praxishinweis

    Der BFH hat bereits 2011 in zwei Entscheidungen festgestellt, dass ein Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht zwingend gegeben sein muss (BFH 29.6.11, XI R 52/07 und BFH 18.8.11, V R 27/10).Der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ist zu entnehmen, dass nicht die Art der Leistung, sondern eher der Ort der Leistungserbringung maßgebend für die Steuerbefreiung ist (EuGH 18.11.10, C-156/09).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2016 | Seite 64 | ID 43829268